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Re: AWO und Parkschein
Verfasst: Mi 18. Dez 2024, 01:36
von Edeltuning
Charly2906 hat geschrieben: Di 17. Dez 2024, 19:33
Da passt ja auch noch so ein 45km/h "Auto", mit dem die Weichgespülten jezze in die Schule fahrn, auf den Fußweg.

Re: AWO und Parkschein
Verfasst: Mi 18. Dez 2024, 02:42
von Charly2906
Edeltuning hat geschrieben: Mi 18. Dez 2024, 01:36Da passt ja auch noch so ein 45km/h "Auto", mit dem die Weichgespülten jezze in die Schule fahrn, auf den Fußweg.

Re: AWO und Parkschein
Verfasst: Mi 18. Dez 2024, 08:06
von d'r Matt'n
Mein Bruder war auch der Meinung das Motorräder nicht bezahlen müssen.
Er hatte Recht .
Bezahlen muss der Fahrer.
Wir hatten 3 Motorräder auf einen Parkplatz gestellt. Ich bekam als einziger einen Bußgeldbescheid.
Re: AWO und Parkschein
Verfasst: Mi 18. Dez 2024, 08:32
von GreenMilk
In der super tollen Stadt Luckau, wollen die, dass man einen Autoparkplatz nutzt und einen Parkschein oder eine Parkuhr dran macht. Je nachdem wie es auch die Autos machen müssen. Wenn es wegfliegt oder jemand einfach abreißt - Pech.
Parken an der Seite auf dem 3m breiten Gehweg mit dem Motorrad kostet hier 55,- Euro. Für euch persönlich getestet.

Re: AWO und Parkschein
Verfasst: Mi 18. Dez 2024, 09:36
von Tekkx
Die in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) definierten Vorschriften zum Halten und Parken unterscheiden grundsätzlich nicht zwischen Krafträdern und anderen Kraftfahrzeugen. Daher gelten grundsätzlichen bei Motorroller, Mofa und Pkw die gleichen Regelungen. Dies bedeutet, dass ein Motorrad eigentlich auf der Straße parken muss.
Weil ich zum Tippen zu faul war, habe ich den Text einfach bei bussgeldkatalog.de (ja, buss...) kopiert/ausgeliehen.
Ausnahmen sind von der Tagesform der "Weißen Mäuse" abhängig.
Re: AWO und Parkschein
Verfasst: Mi 18. Dez 2024, 12:15
von Loudpipessafelives
Kontrollzettel ist wohl das Stichwort. Ohne diesen braucht man das Märchen vom weggeflogenen Parkschein wohl nicht zu erzählen.
Re: AWO und Parkschein
Verfasst: Mi 18. Dez 2024, 14:48
von Charly2906
Loudpipessafelives hat geschrieben: Mi 18. Dez 2024, 12:15
Kontrollzettel ist wohl das Stichwort. Ohne diesen braucht man das Märchen vom weggeflogenen Parkschein wohl nicht zu erzählen.
Und auf dem Zettel steht was genau ?
Name , Kennzeichen, Datum und Uhrzeit ?
Dann kannste dir auch den Zettel von dem geben lassen der gerade wegfahren will

Da steht nur Datum und Uhrzeit drauf und welche Parkzone.
Re: AWO und Parkschein
Verfasst: Mi 18. Dez 2024, 17:32
von Loudpipessafelives
Ja, kann man machen. Wenn man es so nötig hat.
Deine Langeweile muss wirklich groß sein. Man kann nichts schreiben, ohne das es von Dir dämlich kommentiert wird.
Re: AWO und Parkschein
Verfasst: Mi 18. Dez 2024, 18:41
von Charly2906
Hörst du dir eigentlich selbst mal zu ?...

Auf dem "Kontrollzettel" steht lediglich Datum und Uhrzeit
+ die Parkzone. Der Zettel hat überhaupt nicht's mit deinem Fahrzeug oder deiner Person zutun.
Er dient dazu damit du beim Einkaufen oder Arztbesuch nachschauen kannst wann deine Zeit abgelaufen ist.
Und nun geh mal weiter mit deiner Hacke spielen


Re: AWO und Parkschein
Verfasst: Mi 18. Dez 2024, 19:07
von Sporti81
Jetzt wirds wild…


Aus dem Netz

🛜
„….Soweit nicht ausdrücklich erlaubt, ist das Parken auf Gehwegen verboten. Gängige Praxis von Zweiradfahrern ist es dennoch, das Fahrzeug nicht am Straßenrand, sondern auf dem Gehweg, entweder nahe der Hausmauer oder nahe der Bordsteinkante abzustellen.
Im Schadensfall kann einem Fahrer, der sein Fahrzeug vorschriftswidrig parkt, ein Verschuldensbeitrag am Unfall zugesprochen werden.
Voraussetzung einer Mithaftung ist, dass das vorschriftswidrige Abstellen des Fahrzeugs sich ursächlich mit auf den Schaden ausgewirkt hat.
Im vorliegenden Fall hatte ein Fahrradfahrer, der sich mit seinem Fahrrad auf dem Radweg gefahren war, einen Reifenplatzer erlitten. In Folge des Reifenplatzers ist der Fahrradfahrer ins Schlingern geraten und gegen eine Laterne geprallt.
Der Fahrradfahrer nimmt nun den Roller in Anspruch, Argument des Radlers war, dass er dem Roller noch habe ausweichen wollen und nur deshalb an die Laterne geprallt sei.
Das LG Nürnberg-Fürth hat die Klage abgewiesen.
Die dem Fahrzeug (Roller) grundsätzlich innewohnende Betriebsgefahr hat sich hier nicht ausgewirkt. Das Verbot, auf Gehwegen zu parken dient ausschließlich dem Schutz von Fußgängern, eine Erweiterung auf Radfahrer überdehne den Schutzzweck der Norm.…..“
Jetzt gibt’s Popcorn
