AWO und Parkschein

Nimm das Leben nicht zu ernst, du kommst ja doch nicht lebend raus.
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Edeltuning
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Re: AWO und Parkschein

Beitrag von Edeltuning »

Charly2906 hat geschrieben: Di 17. Dez 2024, 19:33 Bild
Da passt ja auch noch so ein 45km/h "Auto", mit dem die Weichgespülten jezze in die Schule fahrn, auf den Fußweg. :::::cb
Den Tip der helfen soll, gibt Dir der Minol Pirol.
Венн Ду Дас Лезен Каннст, Данн Бист Ду Eин Луcтигер Унд Гебилдетер Oсси.
НУ ЗАЯЦ ПОГОДИ!
***Ich kann mich auch irren, aber das glaube ich nicht.***
Ihr lernt das, was Ihr wissen dürft, und nicht das, was Ihr nicht wissen solltet. Ganz einfach!
DER GEWOLLTE ZUSAMMENBRUCH
Charly2906

Re: AWO und Parkschein

Beitrag von Charly2906 »

Edeltuning hat geschrieben: Mi 18. Dez 2024, 01:36Da passt ja auch noch so ein 45km/h "Auto", mit dem die Weichgespülten jezze in die Schule fahrn, auf den Fußweg. :::::cb
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d'r Matt'n
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Re: AWO und Parkschein

Beitrag von d'r Matt'n »

Mein Bruder war auch der Meinung das Motorräder nicht bezahlen müssen.
Er hatte Recht .
Bezahlen muss der Fahrer.
Wir hatten 3 Motorräder auf einen Parkplatz gestellt. Ich bekam als einziger einen Bußgeldbescheid.
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GreenMilk
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Re: AWO und Parkschein

Beitrag von GreenMilk »

In der super tollen Stadt Luckau, wollen die, dass man einen Autoparkplatz nutzt und einen Parkschein oder eine Parkuhr dran macht. Je nachdem wie es auch die Autos machen müssen. Wenn es wegfliegt oder jemand einfach abreißt - Pech.
Parken an der Seite auf dem 3m breiten Gehweg mit dem Motorrad kostet hier 55,- Euro. Für euch persönlich getestet. ;;;;
beste Grüße
Steffen, AWO Touren 1959

Ein Hamsterrad sieht von innen aus wie eine Karriereleiter!
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Re: AWO und Parkschein

Beitrag von Tekkx »

Die in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) definierten Vorschriften zum Halten und Parken unterscheiden grundsätzlich nicht zwischen Krafträdern und anderen Kraftfahrzeugen. Daher gelten grundsätzlichen bei Motorroller, Mofa und Pkw die gleichen Regelungen. Dies bedeutet, dass ein Motorrad eigentlich auf der Straße parken muss.

Weil ich zum Tippen zu faul war, habe ich den Text einfach bei bussgeldkatalog.de (ja, buss...) kopiert/ausgeliehen.
Ausnahmen sind von der Tagesform der "Weißen Mäuse" abhängig.
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Re: AWO und Parkschein

Beitrag von Loudpipessafelives »

Kontrollzettel ist wohl das Stichwort. Ohne diesen braucht man das Märchen vom weggeflogenen Parkschein wohl nicht zu erzählen.
Charly2906

Re: AWO und Parkschein

Beitrag von Charly2906 »

Loudpipessafelives hat geschrieben: Mi 18. Dez 2024, 12:15 Kontrollzettel ist wohl das Stichwort. Ohne diesen braucht man das Märchen vom weggeflogenen Parkschein wohl nicht zu erzählen.
Und auf dem Zettel steht was genau ?
Name , Kennzeichen, Datum und Uhrzeit ?
Dann kannste dir auch den Zettel von dem geben lassen der gerade wegfahren will :mrgreen:
Da steht nur Datum und Uhrzeit drauf und welche Parkzone.
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Loudpipessafelives
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Re: AWO und Parkschein

Beitrag von Loudpipessafelives »

Ja, kann man machen. Wenn man es so nötig hat.
Deine Langeweile muss wirklich groß sein. Man kann nichts schreiben, ohne das es von Dir dämlich kommentiert wird.
Charly2906

Re: AWO und Parkschein

Beitrag von Charly2906 »

Hörst du dir eigentlich selbst mal zu ?... 🤔
Auf dem "Kontrollzettel" steht lediglich Datum und Uhrzeit
+ die Parkzone. Der Zettel hat überhaupt nicht's mit deinem Fahrzeug oder deiner Person zutun.
Er dient dazu damit du beim Einkaufen oder Arztbesuch nachschauen kannst wann deine Zeit abgelaufen ist.
Und nun geh mal weiter mit deiner Hacke spielen 🎄🎅
Zuletzt geändert von Charly2906 am Mi 18. Dez 2024, 20:39, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: AWO und Parkschein

Beitrag von Sporti81 »

Jetzt wirds wild…😂😂😂

Aus dem Netz 🥅 🛜 🥅

„….Soweit nicht ausdrücklich erlaubt, ist das Parken auf Gehwegen verboten. Gängige Praxis von Zweiradfahrern ist es dennoch, das Fahrzeug nicht am Straßenrand, sondern auf dem Gehweg, entweder nahe der Hausmauer oder nahe der Bordsteinkante abzustellen.

Im Schadensfall kann einem Fahrer, der sein Fahrzeug vorschriftswidrig parkt, ein Verschuldensbeitrag am Unfall zugesprochen werden.

Voraussetzung einer Mithaftung ist, dass das vorschriftswidrige Abstellen des Fahrzeugs sich ursächlich mit auf den Schaden ausgewirkt hat.

Im vorliegenden Fall hatte ein Fahrradfahrer, der sich mit seinem Fahrrad auf dem Radweg gefahren war, einen Reifenplatzer erlitten. In Folge des Reifenplatzers ist der Fahrradfahrer ins Schlingern geraten und gegen eine Laterne geprallt.

Der Fahrradfahrer nimmt nun den Roller in Anspruch, Argument des Radlers war, dass er dem Roller noch habe ausweichen wollen und nur deshalb an die Laterne geprallt sei.

Das LG Nürnberg-Fürth hat die Klage abgewiesen.

Die dem Fahrzeug (Roller) grundsätzlich innewohnende Betriebsgefahr hat sich hier nicht ausgewirkt. Das Verbot, auf Gehwegen zu parken dient ausschließlich dem Schutz von Fußgängern, eine Erweiterung auf Radfahrer überdehne den Schutzzweck der Norm.…..“

Jetzt gibt’s Popcorn 🍿
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