kleines Kennzeichen
- Habicht64
- Beiträge: 139
- Registriert: Fr 22. Mai 2009, 14:35
- Gewerbetreibender für Oldtimer & Zweirad: NEIN
- Wohnort: 75417 Mühlacker
Re: kleines Kennzeichen
Hurra!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Habe Eintrag in Zulassung Kennzeichengröße 200 x 150
Es gibt zwar noch kleiner, aber allemal besser wie 260 x 220
Habe Eintrag in Zulassung Kennzeichengröße 200 x 150
Es gibt zwar noch kleiner, aber allemal besser wie 260 x 220
AWO fahren macht süchtig......
-
Der Auer
Re: kleines Kennzeichen
Freu dich nicht zu früh. Habs erst mal, dann kannste jubeln. Noch kann die Zulassungsstelle sagen, nö nö, ist nicht.
Ich drück dir auf jedenfall mal die Daumen.
Ich drück dir auf jedenfall mal die Daumen.
-
tingeltangelbob
Re: kleines Kennzeichen
für alle obs klappt man kanns Probieren
hallo probiert es mal hier wenn eure awo vor 58 zugelassen ist oder trotzsdem Probieren
Für Brandenburger und Berliner
Landesamt für Bauen und Verkehr
Lindenallee 51
15366 Hoppegarten
* Telefon: 03342 355-0
* Telefax: 03342 355-666
follgenden Antrag ausfüllen und Tüv bericht in Copi mit senden
http://www.lbv.brandenburg.de/dateien/A ... lar_70.pdf
gegen diese ausnahme Genehmigung kann die Zulassungsstelle eigentlich das kleine Schild nicht verweigern kostet zwar glaube einen 20er könnt ja auch mal anrufen oder ne freundliche mail schreiben wo du deinen fall darlegst mit nicht vorhandenem platz ungenügender ausleuchtung und so der satz vom tüver ist da schon gold wert
siehe hier
http://www.lbv.brandenburg.de/stvzo_ausnahm_fragen.htm
ich habe gehört, dass ich für mein altes DDR-Motorrad ein kleineres Kennzeichen haben kann. Wie muss ich das beantragen?
Was für Vorschriften gelten für Oldtimer?
Für Krafträder, welche gemäß § 23 der StVZO als Oldtimer im Sinne des § 2 Nr. 22 der FZV eingestuft sind oder welche bereits in der DDR zum Verkehr zugelassen waren, ist es ausreichend, wenn ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr in einem Gutachten bestätigt, dass für das Anbringen eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens an dem nicht nachträglich veränderten Kraftrad kein ausreichender Platz vorhanden ist. Dieses vereinfachte Verfahren ist zur Aufrechterhaltung des Originalzustandes eines Oldtimers zulässig, beziehungsweise, weil in der DDR andere (kleinere) Abmessungen für Kennzeichen vorgeschrieben waren. Das Fahrzeug darf allerdings hinsichtlich der Anbringungstelle für das Kennzeichen nicht nachträglich verändert sein.
Die Einstufung als Oldtimer ist mit dem dafür vorgeschriebenen Gutachten nachzuweisen. Die erstmalige Zulassung des Kraftrades in der DDR kann mit einer Kopie der Zulassungsbescheinigung der DDR oder einem entsprechenden Vermerk des Sachverständigen im Gutachten glaubhaft gemacht werden.
Beantragen Sie dafür schriftlich eine Ausnahme von der Fahrzeug-Zulassungsverordnung für die Zuteilung eines verkleinerten Kennzeichens und reichen die aufgeführten Unterlagen ein.
vielleicht habt ihr Glück
wenn ja berichtet hier im Forum davon
hallo probiert es mal hier wenn eure awo vor 58 zugelassen ist oder trotzsdem Probieren
Für Brandenburger und Berliner
Landesamt für Bauen und Verkehr
Lindenallee 51
15366 Hoppegarten
* Telefon: 03342 355-0
* Telefax: 03342 355-666
follgenden Antrag ausfüllen und Tüv bericht in Copi mit senden
http://www.lbv.brandenburg.de/dateien/A ... lar_70.pdf
gegen diese ausnahme Genehmigung kann die Zulassungsstelle eigentlich das kleine Schild nicht verweigern kostet zwar glaube einen 20er könnt ja auch mal anrufen oder ne freundliche mail schreiben wo du deinen fall darlegst mit nicht vorhandenem platz ungenügender ausleuchtung und so der satz vom tüver ist da schon gold wert
siehe hier
http://www.lbv.brandenburg.de/stvzo_ausnahm_fragen.htm
ich habe gehört, dass ich für mein altes DDR-Motorrad ein kleineres Kennzeichen haben kann. Wie muss ich das beantragen?
Was für Vorschriften gelten für Oldtimer?
Für Krafträder, welche gemäß § 23 der StVZO als Oldtimer im Sinne des § 2 Nr. 22 der FZV eingestuft sind oder welche bereits in der DDR zum Verkehr zugelassen waren, ist es ausreichend, wenn ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr in einem Gutachten bestätigt, dass für das Anbringen eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens an dem nicht nachträglich veränderten Kraftrad kein ausreichender Platz vorhanden ist. Dieses vereinfachte Verfahren ist zur Aufrechterhaltung des Originalzustandes eines Oldtimers zulässig, beziehungsweise, weil in der DDR andere (kleinere) Abmessungen für Kennzeichen vorgeschrieben waren. Das Fahrzeug darf allerdings hinsichtlich der Anbringungstelle für das Kennzeichen nicht nachträglich verändert sein.
Die Einstufung als Oldtimer ist mit dem dafür vorgeschriebenen Gutachten nachzuweisen. Die erstmalige Zulassung des Kraftrades in der DDR kann mit einer Kopie der Zulassungsbescheinigung der DDR oder einem entsprechenden Vermerk des Sachverständigen im Gutachten glaubhaft gemacht werden.
Beantragen Sie dafür schriftlich eine Ausnahme von der Fahrzeug-Zulassungsverordnung für die Zuteilung eines verkleinerten Kennzeichens und reichen die aufgeführten Unterlagen ein.
vielleicht habt ihr Glück
wenn ja berichtet hier im Forum davon
- Habicht64
- Beiträge: 139
- Registriert: Fr 22. Mai 2009, 14:35
- Gewerbetreibender für Oldtimer & Zweirad: NEIN
- Wohnort: 75417 Mühlacker
Re: kleines Kennzeichen
HURRA!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Endlich habe ich mein kleines Nummernschild (Kleinkraftrad-Kennzeichen)
Heute hatte ich mal Zeit auf die Zulassungsstelle zu gehen. Hatte mit extra vorher im Internet FZVO ausgedruckt und mit schon meine Argumente gegenüber dem städtischen Angestellten zurechtgelegt.
Letztes Jahr war auf der gleichen Zulassungstelle kein Weg drin ein kleines Schild zu erhalten, sondern nur ein Pizza-Blech 220mm x 208 mm.
Wie durch ein Wunder, eine zwar finster blickende ältere Frau, aber dann doch recht nett. Ich erklärte ihr meinen Wunsch und sie sagte gleich.." wenn Ihr Motorrad vor dem 01.07.1958 zugelassen wurde haben Sie Anspruch auf ein Kleinkraftradkennzeichen" _ Zettel ausgefüllt - 4,10 € für Plaketten- 15 € für Schild - alles in 15 Minuten.
Heute ist ein geiler Tag!!! Vielleicht lag's am Wetter- Wir haben ca. 10 °C und Sonne.
Hab gleich das neue Schild angeschraubt und Testrunde gedreht. Fahren tut sie gleich, aber nun ist es trotzdem noch etwas geiler!!
Endlich habe ich mein kleines Nummernschild (Kleinkraftrad-Kennzeichen)
Heute hatte ich mal Zeit auf die Zulassungsstelle zu gehen. Hatte mit extra vorher im Internet FZVO ausgedruckt und mit schon meine Argumente gegenüber dem städtischen Angestellten zurechtgelegt.
Letztes Jahr war auf der gleichen Zulassungstelle kein Weg drin ein kleines Schild zu erhalten, sondern nur ein Pizza-Blech 220mm x 208 mm.
Wie durch ein Wunder, eine zwar finster blickende ältere Frau, aber dann doch recht nett. Ich erklärte ihr meinen Wunsch und sie sagte gleich.." wenn Ihr Motorrad vor dem 01.07.1958 zugelassen wurde haben Sie Anspruch auf ein Kleinkraftradkennzeichen" _ Zettel ausgefüllt - 4,10 € für Plaketten- 15 € für Schild - alles in 15 Minuten.
Heute ist ein geiler Tag!!! Vielleicht lag's am Wetter- Wir haben ca. 10 °C und Sonne.
Hab gleich das neue Schild angeschraubt und Testrunde gedreht. Fahren tut sie gleich, aber nun ist es trotzdem noch etwas geiler!!
AWO fahren macht süchtig......
-
SpeedCowboy
Re: kleines Kennzeichen
Glückwunsch
Allzeit gute, unfallfreie Fahrt! Viel Spaß mit deiner Awo und immer eine handbreit Öl im Block -wünsch ich dir.
Gruß Dave
Allzeit gute, unfallfreie Fahrt! Viel Spaß mit deiner Awo und immer eine handbreit Öl im Block -wünsch ich dir.
Gruß Dave
-
sven
Re: kleines Kennzeichen
lies mal das....Habicht64 hat geschrieben:Wer kann mir sagen wie ich (in Baden Württemberg) an eine kleines Kennzeichen komme?
Der Vorbesitzer von meiner AWO hatte eins (in NRW) Auf Nachfrage beim Amt hieß es beim Landratsamt direkt in Pforzheim nachfragen, aber dort wurde ich auch abgwiesen.
Das große Kuchenblech sieht einfach Scheiße aus! Vielleicht hat jemand einen Tip für mich!
Tip: Lassen Sie sich soviele Optionen wie möglich direkt bei der Ganzabnahme in den Brief eintragen (andere Reifengrössen, Sozius- oder Beiwagenbetrieb etc.. Nachträgliche Eintragungen sind sehr teuer geworden; Sie müssen dann TÜV und Zulassungsstelle hintereinander bemühen.
Grundsätzliche Regeln
Grundsätzlich muss das Fahrzeug den Vorschriften entsprechen, die am Tag der ersten Inbetriebsetzung gültig waren. Wenn bestimmte Dinge zu dem Tag nicht in der Zulassungsordnung aufgeführt waren, gibt es dafür keine Regel (gilt zum Beispiel für die Geräusch- und Abgasemissionen). Aber ein vernünftiger Umgang mit diesen Freiheiten hilft, diese zu bewahren.
Desweiteren muss das Fahrzeug nicht nur zum Zeitpunkt der Prüfung diesen Regeln entsprechen, sondern jederzeit, wenn es im öffentlichen Strassenverkehr bewegt wird. Halter und Fahrer sind gleichermassen verantwortlich.
K leines Kennzeichen für grosse Motorräder: (> 125 cc)
Wer das kleine, stilechte Kleinkraftradkennzeichen (160 x 240 mm) an seinem Motorrad befestigen möchte, muss 2 Regeln kennen. Erstens: das Motorrad muss vor dem 1.Juli 1958 erstmals in Betrieb genommen worden sein. Und zweitens muss das Original-Rücklicht montiert sein (oder eines, das der Prüfer als ein solches identifiziert), welches i.d.R. nicht für eine hinreichende Beleuchtung des grossen Kuchenblechs (min. 240 x 240 mm) ausgelegt ist. Der Satz, den der Prüfer in den Prüfbericht einträgt und der dann später im KFZ-Brief und -Schein vermerkt ist, muss lauten:
Kennzeichen gemäss Paragr. 72 STVZO nach Muster A der Anlage V zur STVZO (Kleinkradschild)
Blinker:
Das Motorrad muss mit Blinkern (2 sog Ochsenaugen in den Lenkerenden oder je 2 vorn und hinten) ausgerüstet sein, wenn es nach dem 1.Juli 1961 erstmals zugelassen wurde.
Tachometer:
Der Prüfer hat generell das Recht, einen Tachometer zu verlangen, wenn die max. zulässige Höchstgeschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt. Bei ganz alten Motorrädern verzichtet er aber schon mal darauf, das ist der sogenannte Ermessensspielraum.
Beleuchtung:
Wenn das Fahrzeug werksseitig nicht mit elektrischer Beleuchtung ausgerüstet worden ist, müssen wir das auch nicht haben. Jedoch hat der Prüfer bei Motorrädern ohne elektrische Beleuchtung oder mit Karbidlampe(n) das Recht, im Prüfungsbericht die Fahrt bei Dämmerung, Nacht oder Nebel auszuschliessen. In jedem Fall muss ein ausreichend grosser Rückstrahler am Fahrzeug und ggfs. am Seitenwagen montiert sein.
Bremsen:
Es müssen am Fahrzeug zwei unabhängig voneinander wirkende Bremsen angebracht sein, ansonsten verweigert der Prüfer i.d.R. die Erstellung eines positiven Berichtes. Diese müssen jedoch nicht, und das ist die eigentlich gute Nachricht, auf jeweils das Vorder- und das Hinterrad wirken. Viele Fahrzeughersteller (z.B. Wanderer) waren bis zum Beginn der 20iger Jahre ja der Meinung, eine Bremse im Vorderrad sei sehr gefährlich!
Spiegel:
Sie müssen mindestens einen Spiegel links montieren, sonst wird aus der Prüfung nichts!
Hupe:
Um die Installation einer Hupe kommen Sie auch nicht herum. Es darf aber sehr wohl eine wirksame Ballhupe sein.
Diebstahlschutz:
Das Fahrzeug muss wirksam gegen Diebstahl gesichert werden. Dazu kann ein mechanisch wirkendes Schloss fest montiert sein (z.B. Lenkradschloss). Falls Ihr schönes Stück dies noch nicht hat, dürfen Sie auch ein loses Schloss mitführen , was der Prüfer aber i.d.R. im Brief vermerkt.
Sozius:
Wer mit seiner Süssen auf dem Sozius ausfahren möchte, muss diesen fest (meistens auf dem Gepäckträger) installiert haben. Ferner muss es auch zwei Fussrasten (auf jeder Seite eine!) geben. Der Halteriemen darf nicht starr sein, sondern muss flexibel ausgelegt sein. Falls auch mal die Süsse mit Ihrem Allerliebsten auf dem Sozius fahren soll, weiss er dies im Falle eines Falles zu schätzen... Ich habe jedoch noch nie einen Prüfer gesehen, der dies wirklich kontrolliert hat. Im Zweifel würde ich es hier auch einmal darauf ankommen lassen (ich sitze
- de pommersche jung
- AWO 425 Member
- Beiträge: 372
- Registriert: Sa 13. Sep 2008, 10:40
- Gewerbetreibender für Oldtimer & Zweirad: NEIN
- Wohnort: 17489 Hansestadt Greifswald
- Danksagung erhalten: 7 Mal
Re: kleines Kennzeichen
Moin Sven,
seit 01.03.2007 gilt der Passus betreffend Stichtag 01.07.1958 und Leichtkraftradkennzeichen nicht mehr, da die von Dir zitierte STVZO schrittweise durch die FZV (EU sei Dank!) abgelöst wird. Merkt man spätestens dann, wenn von Fahrzeugbrief und -schein die Rede ist, da es diese seit längerem nicht mehr gibt, sondern jetzt die Zulassungsbescheinigung Teil I und II. Ist jetzt wohl +/- Ländersache (siehe Beitrag zu Ausnahmegenehmigung in BB). Also wenn man auf dem Amt bluffen will, sollte man tunlichst nicht §§ der STVZO zitieren, inhaltlich kann man natürlich wie vorher argumentieren (der Tip mit der schriftlichen Bestätigung der Nichtgenehmigung ist da vllt. auch hilfreich), manchmal scheints ja auch ohne Ausnahmegenehmigung zu klappen, oder im betreffenden Bundesland sind entsprechende Regelungen Gesetz und an die Ämter weitergeleitet.
Euch Allen viel Glück im §§dschungel
de pommersche jung
seit 01.03.2007 gilt der Passus betreffend Stichtag 01.07.1958 und Leichtkraftradkennzeichen nicht mehr, da die von Dir zitierte STVZO schrittweise durch die FZV (EU sei Dank!) abgelöst wird. Merkt man spätestens dann, wenn von Fahrzeugbrief und -schein die Rede ist, da es diese seit längerem nicht mehr gibt, sondern jetzt die Zulassungsbescheinigung Teil I und II. Ist jetzt wohl +/- Ländersache (siehe Beitrag zu Ausnahmegenehmigung in BB). Also wenn man auf dem Amt bluffen will, sollte man tunlichst nicht §§ der STVZO zitieren, inhaltlich kann man natürlich wie vorher argumentieren (der Tip mit der schriftlichen Bestätigung der Nichtgenehmigung ist da vllt. auch hilfreich), manchmal scheints ja auch ohne Ausnahmegenehmigung zu klappen, oder im betreffenden Bundesland sind entsprechende Regelungen Gesetz und an die Ämter weitergeleitet.
Euch Allen viel Glück im §§dschungel
de pommersche jung
57er Sport-AWO
-
Der Auer
Re: kleines Kennzeichen
Glückwunsch auch von mir in den Nachbar-Kreis. In BaWü scheint das wohl noch gut zu klappen. Bei mir war das ja auch kein Problem. Leider habe ich das kleine Kennzeichen aber nicht im Brief drin stehen. Werd ich mir mal noch nachtragen lassen, falls das möglich ist. Habicht64, haben sie das bei dir eingetragen?
-
sven
Re: kleines Kennzeichen
ja..das wuste ich auch nicht !de pommersche jung hat geschrieben:Moin Sven,
seit 01.03.2007 gilt der Passus betreffend Stichtag 01.07.1958 und Leichtkraftradkennzeichen nicht mehr, da die von Dir zitierte STVZO schrittweise durch die FZV (EU sei Dank!) abgelöst wird. Merkt man spätestens dann, wenn von Fahrzeugbrief und -schein die Rede ist, da es diese seit längerem nicht mehr gibt, sondern jetzt die Zulassungsbescheinigung Teil I und II. Ist jetzt wohl +/- Ländersache (siehe Beitrag zu Ausnahmegenehmigung in BB). Also wenn man auf dem Amt bluffen will, sollte man tunlichst nicht §§ der STVZO zitieren, inhaltlich kann man natürlich wie vorher argumentieren (der Tip mit der schriftlichen Bestätigung der Nichtgenehmigung ist da vllt. auch hilfreich), manchmal scheints ja auch ohne Ausnahmegenehmigung zu klappen, oder im betreffenden Bundesland sind entsprechende Regelungen Gesetz und an die Ämter weitergeleitet.
Euch Allen viel Glück im §§dschungel
de pommersche jung
hört sich alles nicht gut an.ich möchte nächsten monat zum tüv,mal sehen was passiert.
ich habe nun immer noch kein plan welche grösse ich bekomme da meine awo nicht original ist und wenn ich es richtig lese bekomme ich deshalb auch kein schild in ddr grösse.
nicht auszudenken wenn ich mit dem riesen blech....
mfg
- Habicht64
- Beiträge: 139
- Registriert: Fr 22. Mai 2009, 14:35
- Gewerbetreibender für Oldtimer & Zweirad: NEIN
- Wohnort: 75417 Mühlacker
Re: kleines Kennzeichen
Bei mir steht im Brief amtl. Kennz. 200x150mm. Aber das 80er Schild ist noch schmaler. Vielleicht weil der Vorbesitzer mal ein Wertgutachten für ein H-Kennzeichen gemacht hat, welches ich auch übernommen habe.
Bringt zwar finanz. nicht aber ist mir egal.
Bringt zwar finanz. nicht aber ist mir egal.
AWO fahren macht süchtig......

