Zulassung / Einzelabnahme §21 / ohne Papiere / ausländische Papiere
Verfasst: Mo 8. Nov 2021, 09:48
Hallo AWO-Freunde,
hiermit möchte auch ich meinem Beitrag leisten und das Thema "Deutsche Zulassung" nachfolgend erklären.
Grundlegend gilt alle KFZ/Anhänger/Motorräder die irgendwann mal in Serie oder als dokumentierte Prototypen gebaut wurden, haben eine gültige Betriebserlaubnis, Beispiele:
AWO Touren = KTA-Betriebserlaubnis
BMW-R100 = bundesdeutsche ABE;
AWO-GS350 = KTA-Einzelgenehmigung
AWO-700 = vom Hersteller dokumentierte Beschreibung
AWO-Lastendreirad = KTA Einzelbetriebserlaubnis
AWO RS250 - Herstellerbeschreibung / Nachweis der Produktion in Kleinserie
Audi Quattro S1 -BRD-Kleinseriengenehmigung von 200 Stk. (kurzer Radstand)
Schüttoff F500 (ohne Beleuchtung) - Betriebserlaubnis
DKW E300 mit funktionierender Karbid-Beleuchtung - Betriebserlaubnis
Für diese Fahrzeuge ist im Grunde immer eine Straßenzulassung möglich, falls der technische Zustand dem Genehmigungsdokument entspricht! Jedes der oben aufgeführten Dokumente ist gleichzeitig auch eine technische Beschreibung mit den wichtigsten charakteristischen Eigenschaften.
Eine deutsche Zulassung ist immer möglich sobald ein Eigentumsnachweis, Kaufvertrag, Versicherungsbescheinigung, KFZ-Steuer-SEPA-Mandat und eine technische Beschreibung/Zulassungsbescheingung/Fahrzeugbrief und gültige HU vorliegen.
Knackpunkte sind der Eigentumsnachweis und die technische Beschreibung bzw. eine Zulassungsbescheinigung Teil-1 und/oder Teil-2 bzw. Fahrzeugbrief.
1. ist ein BRD-Fahrzeugbrief oder deutsche Zulassungsbescheinigung Teil-1/Teil-2 vorhanden
HU / AU muss gültig sein
2. ausländischer Fahrzeugbrief oder EU-Zulassungsbescheinigung
-die Daten müssen vom aaS(amtlich anerkannter Sachverständiger) DEKRA/TÜV in die entsprechende zulassungskonforme technische Beschreibung mittels §21 StVZO gebracht werden (eine HU wir hier automatisch mit durchgeführt)
-des weiteren kann die Zulassungsbehörde eine Übersetzung des ausländischen Brief fordern ( Briefe aus RUS, GRE, UKR, usw.)
-der DDR-Brief/DDR-Typschein zählen ebenfalls zu den ausländischen Papieren und erfordert auch einen §21
3. kein Brief, nur Kaufvertrag
-rechtlich fehlt der Zulassungsnachweis, der Kaufvertrag ist der Nachweis, dass der Erwerb rechtmäßig erfolgte (Thema: Geldwäsche) ---> es muss eine Versicherung "Eides Statt" gemacht werden, das sogenannte Aufbietungsverfahren wird eingeleitet;[es ist eine besondere Beteuerung, mit der eine Person bekräftigt, dass eine bestimmte Erklärung der Wahrheit entspricht (Eid) Quelle:WIKIPEDIA] im Zulassungsfall: das Fehlen des Fahrzeugbriefs (Dauer ca. 14 Tage)
-mit Erhalt der Eides-stattlichen Versicherung kann das Fahrzeug angemeldet werden;
-vorher muss die technische Beschreibung mittels §21 StVZO gemacht werden;der §21 macht auch immer erst dann Sinn, sobald eine Eides-stattlichen Versicherung vorliegt, bei FIN mit weniger als 7 Stellen fordern die Zulassungsbehörden teilweise FIN-Erweiterung oder Begrenzungen [z.B.: TP28, Sternchen, usw.], diese müssen ebenfalls in der technischen Beschreibung unter Feld22 vermerkt werden
4. EU-Zulassungsbescheinigung, Fahrzeug hat eine EG-Typgenehmigung in Form eines CoC-Papieren (ab ca. 1999/2000)
- ist mittels EU-Zulassung eine genaue Schlüsselung der der 6-stelligen TSN möglich (419 00J) bei Fahrzeugen ab Baujahr 2006 einer entspr. 7-stelligen TSN (AFA 00025) reicht eine HU/AU zur Zulassung aus!
- kann die TSN nur auf die ersten 3 Stellen bestimmt werden (419 oder AFA) , fordern die Zulassungsbehörden meistens noch ein Datenblatt auf Basis der CoC-Genehmigung (Hersteller-Konformitätserklärung) --> KEIN §21 !!!
Die Datenblätter auf CoC-Basis haben meist nur eine 3-Stellige TSN, die letzten Stellen werden ausgenullt.
5. zulassungsfreie Fahrzeuge (Beispiel: Simson S50; Zündapp KS50)
-die Betriebserlaubnis (BE) muss immer von der Zulassungsbehörde dokumentiert und gegengezeichnet werden, im besonderen Fall der Simson-Mopeds bringt das aktuell nur Probleme. Die Zulassungsbehörden akzeptieren keine neu ausgestellten BE's von DEKRA oder TÜV mehr.
- auch hier musste vorher immer eine Eides-stattlichen Versicherung erklärt werden, sonst ist das Ablegen der BE im KBA (Kraftfahrbundesamt) durch die Zulassungsstelle nicht möglich
- die unkomplizierte, fast-richtige Variante ist: BE vom aaS Erstellen lassen, Original zu Hause sicher verwahren, eine Kopie der BE immer Mitführen und keiner wird sich daran stören!
Rechtlich gesehen ist das Ausstellen der BE auch nur einen Art "Zweitzschrift", die man auch beim Fahrzeughersteller direkt anfordern kann
6. ohne Brief auf die roten 07-Nummer ww. "Oldtimerzulassung"( H-Kennzeichen)
- es muss wie unter Punkt 3. verfahren werden, mit Erweiterung des §21 um eine Oldtimerbegutachtung nach §23 StVZO
Das war das kleine Einmaleins des deutschen Zulassungsrechts. Die Fälle sind für alle Fahrzeugarten anwendbar.
hiermit möchte auch ich meinem Beitrag leisten und das Thema "Deutsche Zulassung" nachfolgend erklären.
Grundlegend gilt alle KFZ/Anhänger/Motorräder die irgendwann mal in Serie oder als dokumentierte Prototypen gebaut wurden, haben eine gültige Betriebserlaubnis, Beispiele:
AWO Touren = KTA-Betriebserlaubnis
BMW-R100 = bundesdeutsche ABE;
AWO-GS350 = KTA-Einzelgenehmigung
AWO-700 = vom Hersteller dokumentierte Beschreibung
AWO-Lastendreirad = KTA Einzelbetriebserlaubnis
AWO RS250 - Herstellerbeschreibung / Nachweis der Produktion in Kleinserie
Audi Quattro S1 -BRD-Kleinseriengenehmigung von 200 Stk. (kurzer Radstand)
Schüttoff F500 (ohne Beleuchtung) - Betriebserlaubnis
DKW E300 mit funktionierender Karbid-Beleuchtung - Betriebserlaubnis
Für diese Fahrzeuge ist im Grunde immer eine Straßenzulassung möglich, falls der technische Zustand dem Genehmigungsdokument entspricht! Jedes der oben aufgeführten Dokumente ist gleichzeitig auch eine technische Beschreibung mit den wichtigsten charakteristischen Eigenschaften.
Eine deutsche Zulassung ist immer möglich sobald ein Eigentumsnachweis, Kaufvertrag, Versicherungsbescheinigung, KFZ-Steuer-SEPA-Mandat und eine technische Beschreibung/Zulassungsbescheingung/Fahrzeugbrief und gültige HU vorliegen.
Knackpunkte sind der Eigentumsnachweis und die technische Beschreibung bzw. eine Zulassungsbescheinigung Teil-1 und/oder Teil-2 bzw. Fahrzeugbrief.
1. ist ein BRD-Fahrzeugbrief oder deutsche Zulassungsbescheinigung Teil-1/Teil-2 vorhanden
HU / AU muss gültig sein
2. ausländischer Fahrzeugbrief oder EU-Zulassungsbescheinigung
-die Daten müssen vom aaS(amtlich anerkannter Sachverständiger) DEKRA/TÜV in die entsprechende zulassungskonforme technische Beschreibung mittels §21 StVZO gebracht werden (eine HU wir hier automatisch mit durchgeführt)
-des weiteren kann die Zulassungsbehörde eine Übersetzung des ausländischen Brief fordern ( Briefe aus RUS, GRE, UKR, usw.)
-der DDR-Brief/DDR-Typschein zählen ebenfalls zu den ausländischen Papieren und erfordert auch einen §21
3. kein Brief, nur Kaufvertrag
-rechtlich fehlt der Zulassungsnachweis, der Kaufvertrag ist der Nachweis, dass der Erwerb rechtmäßig erfolgte (Thema: Geldwäsche) ---> es muss eine Versicherung "Eides Statt" gemacht werden, das sogenannte Aufbietungsverfahren wird eingeleitet;[es ist eine besondere Beteuerung, mit der eine Person bekräftigt, dass eine bestimmte Erklärung der Wahrheit entspricht (Eid) Quelle:WIKIPEDIA] im Zulassungsfall: das Fehlen des Fahrzeugbriefs (Dauer ca. 14 Tage)
-mit Erhalt der Eides-stattlichen Versicherung kann das Fahrzeug angemeldet werden;
-vorher muss die technische Beschreibung mittels §21 StVZO gemacht werden;der §21 macht auch immer erst dann Sinn, sobald eine Eides-stattlichen Versicherung vorliegt, bei FIN mit weniger als 7 Stellen fordern die Zulassungsbehörden teilweise FIN-Erweiterung oder Begrenzungen [z.B.: TP28, Sternchen, usw.], diese müssen ebenfalls in der technischen Beschreibung unter Feld22 vermerkt werden
4. EU-Zulassungsbescheinigung, Fahrzeug hat eine EG-Typgenehmigung in Form eines CoC-Papieren (ab ca. 1999/2000)
- ist mittels EU-Zulassung eine genaue Schlüsselung der der 6-stelligen TSN möglich (419 00J) bei Fahrzeugen ab Baujahr 2006 einer entspr. 7-stelligen TSN (AFA 00025) reicht eine HU/AU zur Zulassung aus!
- kann die TSN nur auf die ersten 3 Stellen bestimmt werden (419 oder AFA) , fordern die Zulassungsbehörden meistens noch ein Datenblatt auf Basis der CoC-Genehmigung (Hersteller-Konformitätserklärung) --> KEIN §21 !!!
Die Datenblätter auf CoC-Basis haben meist nur eine 3-Stellige TSN, die letzten Stellen werden ausgenullt.
5. zulassungsfreie Fahrzeuge (Beispiel: Simson S50; Zündapp KS50)
-die Betriebserlaubnis (BE) muss immer von der Zulassungsbehörde dokumentiert und gegengezeichnet werden, im besonderen Fall der Simson-Mopeds bringt das aktuell nur Probleme. Die Zulassungsbehörden akzeptieren keine neu ausgestellten BE's von DEKRA oder TÜV mehr.
- auch hier musste vorher immer eine Eides-stattlichen Versicherung erklärt werden, sonst ist das Ablegen der BE im KBA (Kraftfahrbundesamt) durch die Zulassungsstelle nicht möglich
- die unkomplizierte, fast-richtige Variante ist: BE vom aaS Erstellen lassen, Original zu Hause sicher verwahren, eine Kopie der BE immer Mitführen und keiner wird sich daran stören!
Rechtlich gesehen ist das Ausstellen der BE auch nur einen Art "Zweitzschrift", die man auch beim Fahrzeughersteller direkt anfordern kann
6. ohne Brief auf die roten 07-Nummer ww. "Oldtimerzulassung"( H-Kennzeichen)
- es muss wie unter Punkt 3. verfahren werden, mit Erweiterung des §21 um eine Oldtimerbegutachtung nach §23 StVZO
Das war das kleine Einmaleins des deutschen Zulassungsrechts. Die Fälle sind für alle Fahrzeugarten anwendbar.