Awo 425 Sport - Awo 425 Touren Reparaturanleitungen, Tipps und Tricks zum Simson AWO Motorrad. Auch zum Thema AWO 425 Gespann, Farbcodes, Vergaser Probleme, Zündkerzen, Motor und Getriebe bei der AWO Touren und Sport.
Gerade bei dem EMW Freunden gefunden: http://emw-r35.de/board/viewtopic.php?f=25&t=8276
Nicht lustig und gefährlich, wie im Beitrag steht, ...Abmahnanwälte finden wieder Arbeit.
Bitte keine Grundsatzdiskussion führen, das ist Fakt und von der EU beschlossen.
BESCHEUERT ODER
Wer an einer Veranstaltung oder am öffentlichen Leben teil nimmt, kann o. muß sogar davon ausgehen,
in den Focus einer Kamera zu laufen.! Ich würde verstehen ,wenn man auf Privaten Grund einfach so mal
zum Foto kommt ohne es zu wissen (Privatsphäre). Aber im öffendlichen Bereich ??
Kann auch keiner, der nicht Journalie ist, irgendwas fotografieren wie z.B. Demonstrationen usw. und das in den sozialen Netzwerken verbreiten.
Ein Schelm, wer Böses dabei denkt...
Die Basis ist das Fundament jeder Grundlage! (tiefschürfende Erkenntnis meines Kumpels Andreas)
Wer 4-Takter fährt, muß weiter als 3 zählen können...
...es gibt ja immernoch das KUG (Kunsturhebergesetzt), dass auch nach inkrafttreten des DS-GVO weiterhin Anwendung findet.
Nebenbei musste man theoretisch schon immer eine Einwilligung einholen, wenn man Personen fotografieren wollte. Das KUG hat u.a. in Situationen wo es nicht möglich war, den Fotografen rechtlich geschützt.
Das gilt im übrigen nicht nur für Fotografen...
Hier ein Auszug Mitteilung an die BFF Mitglieder, verfasst von der juristischen Abteilung des BFF(Berufsverband freier Fotografen und Filmgestalter) :
[quote]Liebe BFF-Mitglieder,
angesichts des nahenden Inkrafttretens der DSGVO am 25.05.2018 sind viele Fotogra- fen verunsichert.
Denn viele fragen sich, ob das Anfertigen von Personenaufnahmen danach noch zuläs- sig ist. Schließlich stellt das Anfertigen von Personenaufnahmen das Verarbeiten perso- nenbezogener Daten dar. Jedoch ist eine solche Datenverarbeitung nur mit Einwilli- gung des Betroffenen zulässig.
Eine solche Einwilligung wird sich aber in vielen Situationen, wie z.B. auf Sportveran- staltungen, Konzerten, Demonstrationen, Messen, Events etc., nicht von den Betrof- fenen einholen lassen.
Denn der Fotograf wird faktisch nicht von jedem einzelnen eine Einwilligung einholen können. Viele Fotografen, insbesondere solche, die im journalistischen Bereich tätig sind, befürchten nun, dass das ihnen das Fotografieren daher unmöglich sein wird und sie viele Aufträge nicht mehr ausführen können.
Waren bisher solchen Ausnahmen nach dem Kunsturhebergesetz (KUG) über die dort genannten Ausnahmen, nämlich Bildnisse auf dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG), Bilder auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG), Bilder von Versammlun- gen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG) und Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt wurden und deren Verbreitung oder Zurschaustellung einem höheren Interesse der Kunst dienen (§ 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG), zulässig, fragen sich Juristen nun, wie sich die Regelungen von KUG und DSGVO zueinander verhalten, und ob dem KUG nach Einführung der DSGVO überhaupt noch ein eigener Anwen- dungsspielraum verbleibt. Da ist selbst unter Juristen streitig. Denn möglicherweise könnte die DSGVO wegen ihres Anwendungsvorrangs vor nationalen Regelungen das KUG vollständig verdrängen.
Das Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI), hat sich jetzt zu dieser Frage geäußert und teilt mit, dass das KUG auch nach Inkrafttreten der DSGVO weiter- hin Anwendung findet.
Eine Mitarbeiterin des BMI, schreibt in einem Brief an einen Fragesteller dazu:
"Das Anfertigen von Fotografien wird sich auch zukünftig auf eine - wie bislang schon - jederzeit widerrufbare Einwilligung oder alternative Erlaubnistatbestände wie die Ausübung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) stützen können. Diese Erlaubnistatbestände (nach geltender Rechtslage Art. 7 der gelten- den EU-Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG i.V.m. den nationalen Umsetzungsgeset- zen) decken seit vielen Jahren datenschutzrechtlich dieTätigkeit von Fotografen ab und werden in Art. 6 DS-GVO fortgeführt. Die Annahme, dass die DS-GVO dem Anfertigen von Fotografien entgegen stehe, ist daher unzutreffend.[quote]
IWL Pitty BJ 1955
IWL SR59 Berlin mit Campi BJ 1960
BMW R35/2 BJ 1951
AWO 425T BJ 1953
AWO 425T BJ 1954
IFA BK350 BJ 1956 mit Stoye TML 1956
MZ ETS 250 BJ 1972
willi425S hat geschrieben: Di 8. Mai 2018, 19:50
Gerade bei dem EMW Freunden gefunden: http://emw-r35.de/board/viewtopic.php?f=25&t=8276
Nicht lustig und gefährlich, wie im Beitrag steht, ...Abmahnanwälte finden wieder Arbeit.
Bitte keine Grundsatzdiskussion führen, das ist Fakt und von der EU beschlossen.
Wenn "Grundsatzdiskussionen" abgelehnt, ignoriert und/oder als beschlossen (von wem ?) hingenommen werden, wozu noch aufregen ? Kann doch jeder jeden abzocken, macht einfach nur Spaß - und Gewinnmaximierung ! Wissen ist Macht. Aber AWO hat ja nichts mit Politik zu tun.
Habe gestern ein Blitzerfoto von mir (nein, nicht mit der AWO ) bekommen. Ich wüsste nicht, das ich der Stadt Grünberg hierfür meine Einwilligung gab....
Ist aber egal, denn die Runfunkgebührendingelskirchen-Firma , alt GEZ (ist Mittlerweile keine Behörde mehr) darf meine Daten ja auch vom Einwohnermeldeamt holen....