AWOMD hat geschrieben:Die Schwalbe habe ich auch gesehen, kommt doppelt gut. Das gleiche macht glaube ich in Dresden einer mit dem Trabant. Nen schönen 600er Kugelporsche als Elektroauto für den Arbeitsweg. Das hat auch was.
Wie schon so oft frage ich mich warum hier einige AWO fahren...
Weil "RETRO (Design) gerade IN ist ? Weil Vintage, Shabby etc. zum hippen Leben gehört ? Weil man unbedingt mit der "Mode" gehen muss ? Anders kann ich mir solche Aussagen nicht erklären....
Eine AWO muss nach Benzin riechen,
- das Gefühl wenn einem der Sprit beim Tippen über die Finger rinnt,
- der sanfte Druck auf den Kicker um den Totpunkt zu suchen,
- das kräftige Kicken,
- das patschen wenn man nicht ordentlich getreten hat,
- der ersten Motortöne nach dem Start,
- das schütteln der Maschine bei untertourigem fahren,
- die kleine unterwegs behobene Panne,
- eben fahren wie vor 60 Jahren mit allen Sinnen und im Grunde das Gefühl Herr über diese alte Mechanik / Verbrennungsexplosionen zu sein - das macht es aus (egal bei welchem alten Fahrzeug).
Der E - Rotz kann das nicht und jedes alte Fahrzeug das derart verunstaltet wurde ist eines zuviel !
Wer elektrisch fahren will soll sich so nen modernen Designunfall kaufen, die alten Mühlen und damit auch den Sprit denjenigen überlassen die das oben beschriebene "Fühlen" eines Fahrzeugs zu schätzen wissen...
Das zu all dem ein kleines Kennzeichen so wie damals gehört versteht sich von selbst... zum Glück wohne ich in Brandenburg - da hat sogar die ETZ ohne Bettelei und Sondergenehmigungen ein kleines KZ bekommen.. und das schon seit Jahren bis
heute nach geltendem Recht :
sporti hat geschrieben:Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
§ 60a StVZO
§ 60 Ausgestaltung und Anbringung der amtlichen Kennzeichen
Leider ist in der aktuellen StVZO dieser weggefallen.
.....
Verkleinerte zweizeilige Kennzeichen dürfen nur für Leichtkrafträder sowie für Fahrzeuge nach § 10 Absatz 6 Nummer 3 zugeteilt ...
https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__10.html
Dort in der
Anlage 4 ist unter Punkt 4 "Ergänzungsbestimmungen" aber auch folgendes aufgeführt:
".... Das Kennzeichen darf nicht größer sein als die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle dies zulässt. In keinem Fall dürfen die zu den einzelnen Kennzeichenarten angegebenen Größtmaße überschritten werden. Ist es der Zulassungsbehörde nicht möglich, für ein Fahrzeug ein Kennzeichen zuzuteilen, das an der am Fahrzeug vorgesehenen Stelle angebracht werden kann, so hat der Halter Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen, die die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens ermöglichen, sofern die Veränderungen nicht unverhältnismäßigen Aufwand erfordern; in Zweifelsfällen kann die Zulassungsbehörde die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr verlangen. Stellt ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr fest, dass an einem Kraftfahrzeug die Anbringung eines vorschriftsmäßigen hinteren Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a, b oder c einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder technisch nicht möglich ist, kann die Zulassungsbehörde eine Ausnahme zum Führen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe d genehmigen; dies gilt nicht, wenn durch nachträgliche Änderungen oder den Anbau von Zubehör die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens nicht mehr möglich ist."
Es empfiehlt sich oft Texte/Gesetze bis zum Ende zu lesen...