Winterreifenpflicht
- feuereisen
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Winterreifenpflicht
Hallo an alle!
Habe da etwas zum Thema Winterreifenpflicht gefunden,was für alle Winterfahrer interressant sein könnte:
Sehr geehrter Herr Xxxxx,
vielen Dank für Ihre Mail.
Zum Thema der Winterreifenpflicht kann ich Ihnen folgendem Sachstand mitteilen.
"§ 2 Abs. 3a Satz 1 StVO lautet wie folgt:
"Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen)."
Damit gilt nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift die Pflicht, bei den genannten Wetterverhältnissen nur mit M+S-Reifen zu fahren, für alle Kraftfahrzeuge.
Als Kraftfahrzeuge gelten alle Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein (§ 1 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz). Dazu gehören unzweifelhaft auch Quads.
Als M+S-Reifen gelten alle Reifen, welche die in der Richtlinie 92/23/EWG beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen). Danach sind M+S-Reifen Reifen, bei denen das Profil der Lauffläche und die Struktur so konzipiert sind, dass sie vor allem auf Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als normale Reifen. Das Profil der Lauffläche der M+S-Reifen ist im allgemeinen durch größere Profilrillen und/oder Stollen gekennzeichnet, die voneinander durch größere Zwischenräume getrennt sind, als dies bei normalen Reifen der Fall ist. Ob ein Reifen ein M+S-Reifen ist, hängt also nicht von der jeweiligen Kennzeichnung der Reifen ab. Erfüllen die Reifen aufgrund ihres grobstolligen Profils offensichtlich die beschriebenen Eigenschaften, ist eine entsprechende M+S-Kennzeichnung gar nicht erforderlich.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Informationen zu etwas Aufklärung verhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Katja Schulz
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
- Politische Planung und Kommunikation -
Referat L 23 - Bürgerservice, Besucherdienst
Invalidenstraße 44
10115 Berlin
Tel.: +49 (0)30 - 18 300 3060
Fax: +49 (0)30 - 18 300 1942
E-Mail: buergerinfo@bmvbs.bund.de
Internet: BMVBS - Startseite
Habe da etwas zum Thema Winterreifenpflicht gefunden,was für alle Winterfahrer interressant sein könnte:
Sehr geehrter Herr Xxxxx,
vielen Dank für Ihre Mail.
Zum Thema der Winterreifenpflicht kann ich Ihnen folgendem Sachstand mitteilen.
"§ 2 Abs. 3a Satz 1 StVO lautet wie folgt:
"Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen)."
Damit gilt nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift die Pflicht, bei den genannten Wetterverhältnissen nur mit M+S-Reifen zu fahren, für alle Kraftfahrzeuge.
Als Kraftfahrzeuge gelten alle Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein (§ 1 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz). Dazu gehören unzweifelhaft auch Quads.
Als M+S-Reifen gelten alle Reifen, welche die in der Richtlinie 92/23/EWG beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen). Danach sind M+S-Reifen Reifen, bei denen das Profil der Lauffläche und die Struktur so konzipiert sind, dass sie vor allem auf Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als normale Reifen. Das Profil der Lauffläche der M+S-Reifen ist im allgemeinen durch größere Profilrillen und/oder Stollen gekennzeichnet, die voneinander durch größere Zwischenräume getrennt sind, als dies bei normalen Reifen der Fall ist. Ob ein Reifen ein M+S-Reifen ist, hängt also nicht von der jeweiligen Kennzeichnung der Reifen ab. Erfüllen die Reifen aufgrund ihres grobstolligen Profils offensichtlich die beschriebenen Eigenschaften, ist eine entsprechende M+S-Kennzeichnung gar nicht erforderlich.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Informationen zu etwas Aufklärung verhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
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Einige Urvölker hatten die Gewohnheit, bei Pandemien ihre Anführer zu opfern, um die Götter zu besänftigen. In so schwierigen Zeiten sollte man wirklich nichts unversucht lassen.
Wer die Freiheit aufgibt um Sicherheit zu gewinnen wird am Ende beides verlieren
Die Grossen hören auf zu herrschen wenn die Kleinen aufhören zu kriechen.
Diejenigen, die entscheiden, sind nicht gewählt, und diejenigen, die gewählt werden, haben nichts zu entscheiden. (H.Seehofer)
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- krachbumm425
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Re: Winterreifenpflicht
demnach erfüllen alle reifen mit "grobem" oldi-profil die kriterien und können auch im winter gefahren werden.feuereisen hat geschrieben: Das Profil der Lauffläche der M+S-Reifen ist im allgemeinen durch größere Profilrillen und/oder Stollen gekennzeichnet, die voneinander durch größere Zwischenräume getrennt sind, als dies bei normalen Reifen der Fall ist. Ob ein Reifen ein M+S-Reifen ist, hängt also nicht von der jeweiligen Kennzeichnung der Reifen ab. Erfüllen die Reifen aufgrund ihres grobstolligen Profils offensichtlich die beschriebenen Eigenschaften, ist eine entsprechende M+S-Kennzeichnung gar nicht erforderlich.
Wahre Freiheit findet sich nur in der Gemeinschaft ehrenhafter Menschen, die, auch wenn sie keine Zuneigung zueinander haben, sich dennoch in den Handlungen des täglichen Lebens vertrauen. Nur Menschen niederster Gesinnung verstoßen gegen diesen ungeschriebenen Ehrenkodex.
-
huj
Re: Winterreifenpflicht
Hauptsache die zuständigen Überprüfungstiere wissen das auch... ;)
Ansonsten ist die Frage: Was ist grobstollig.. ^^
Grüße,
huj
Ansonsten ist die Frage: Was ist grobstollig.. ^^
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Re: Winterreifenpflicht
ja das ist alles absolut schwammig.huj hat geschrieben:Hauptsache die zuständigen Überprüfungstiere wissen das auch... ;)
Ansonsten ist die Frage: Was ist grobstollig.. ^^
im zweifelsfall ist das von der tagesform der rennleitung abhängig.
gruss
uwe
Wahre Freiheit findet sich nur in der Gemeinschaft ehrenhafter Menschen, die, auch wenn sie keine Zuneigung zueinander haben, sich dennoch in den Handlungen des täglichen Lebens vertrauen. Nur Menschen niederster Gesinnung verstoßen gegen diesen ungeschriebenen Ehrenkodex.
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Re: Winterreifenpflicht
Den Tip der helfen soll, gibt Dir der Minol Pirol.
Венн Ду Дас Лезен Каннст, Данн Бист Ду Eин Луcтигер Унд Гебилдетер Oсси.
НУ ЗАЯЦ ПОГОДИ! ***Ich kann mich auch irren, aber das glaube ich nicht.***
Ihr lernt das, was Ihr wissen dürft, und nicht das, was Ihr nicht wissen solltet. Ganz einfach!
DER GEWOLLTE ZUSAMMENBRUCH
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Re: Winterreifenpflicht
Hier noch etwas zu dem Thema:
Die aufgeführte Richtlinie 92/93/EWG ist nicht anwendbar für Motorräder. Die Richtlinie 92/93 des Rates vom 31. März 1992 handelt über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage. Die Verordnung regelt klar ihren Geltungsbereich: „Der Rat der Europäischen Gemeinschaften - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a, auf Vorschlag der Kommission (1), in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: hat folgende Richtlinie erlassen: Artikel 1, Im Sinne dieser Richtlinie sind alle "Fahrzeuge" im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG des Rates. Richtlinie des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 70/156/EWG ).“
Die Richtlinie 70/156 des Rates lautet: „Der Rat der Europäischen Gemeinschaften - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses (2), in Erwägung nachstehender Gründe hat folgende Richtlinie erlassen: Kapitel I Begriffsbestimmungen, Artikel 1: Als Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie gelten - mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen sowie landwirtschaftlichen Zug - und Arbeitsmaschinen - alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge mit oder ohne Aufbau, mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, sowie ihre Anhänger.”
Damit erfasst der §2 Abs. 3a StVO nicht motorisierte Zweiräder. Nachrichtlich sei erwähnt, dass Motorradreifen in der Richtlinie 97/24 unter teilweisem Bezug auf die Richtlinie 92/61 behandelt werden. Beide Normen werden im neuen §2 Abs. 3a StVO aber weder erwähnt noch über Verweise mit einbezogen.
(aus bma- magazin.de)
Wenn man also das obige und dieses hier zusammenzählt, heisst das wir können fahren wie bisher. Und sollte es doch zu einer Anzeige durch einen Uni(n)formierten Schergen kommen, könnte man dies hier als Wiederspruch einreichen.
Guten Rutsch auf allen Strassen
Sebastian
Die aufgeführte Richtlinie 92/93/EWG ist nicht anwendbar für Motorräder. Die Richtlinie 92/93 des Rates vom 31. März 1992 handelt über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage. Die Verordnung regelt klar ihren Geltungsbereich: „Der Rat der Europäischen Gemeinschaften - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a, auf Vorschlag der Kommission (1), in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: hat folgende Richtlinie erlassen: Artikel 1, Im Sinne dieser Richtlinie sind alle "Fahrzeuge" im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG des Rates. Richtlinie des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 70/156/EWG ).“
Die Richtlinie 70/156 des Rates lautet: „Der Rat der Europäischen Gemeinschaften - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses (2), in Erwägung nachstehender Gründe hat folgende Richtlinie erlassen: Kapitel I Begriffsbestimmungen, Artikel 1: Als Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie gelten - mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen sowie landwirtschaftlichen Zug - und Arbeitsmaschinen - alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge mit oder ohne Aufbau, mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, sowie ihre Anhänger.”
Damit erfasst der §2 Abs. 3a StVO nicht motorisierte Zweiräder. Nachrichtlich sei erwähnt, dass Motorradreifen in der Richtlinie 97/24 unter teilweisem Bezug auf die Richtlinie 92/61 behandelt werden. Beide Normen werden im neuen §2 Abs. 3a StVO aber weder erwähnt noch über Verweise mit einbezogen.
(aus bma- magazin.de)
Wenn man also das obige und dieses hier zusammenzählt, heisst das wir können fahren wie bisher. Und sollte es doch zu einer Anzeige durch einen Uni(n)formierten Schergen kommen, könnte man dies hier als Wiederspruch einreichen.
Guten Rutsch auf allen Strassen
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Zuletzt geändert von feuereisen am So 2. Jan 2011, 22:56, insgesamt 1-mal geändert.
Einige Urvölker hatten die Gewohnheit, bei Pandemien ihre Anführer zu opfern, um die Götter zu besänftigen. In so schwierigen Zeiten sollte man wirklich nichts unversucht lassen.
Wer die Freiheit aufgibt um Sicherheit zu gewinnen wird am Ende beides verlieren
Die Grossen hören auf zu herrschen wenn die Kleinen aufhören zu kriechen.
Diejenigen, die entscheiden, sind nicht gewählt, und diejenigen, die gewählt werden, haben nichts zu entscheiden. (H.Seehofer)
methanol-garage.de
-
huj
Re: Winterreifenpflicht
Hallo,
die Rechtsauffassung der Verbände ist ja interessant, leider aber auch völlig irrelevant.
Es gilt nur, was beschlossen wurde, solange bis vor Gericht das Gegenteil festgestellt wird oder das Gesetz abgeändert.
Beides ist relativ unwahrscheilich, da der Regelungswunsch der Bundesregierung dahingeht, die Sicherheit auf den Straßen zu erhöhen, was auch eine angepasst Bereifung von Zweirädern nötig macht.
Das uns das nicht gefällt, dürfte keinen interessieren.
Das die Winterreifenpflicht AUSDRÜCKLICH auch für Zweiräder GILT, kann man unter folgendem Link
zweifelsfrei entnehmen.
http://www.bmvbs.de/SharedDocs/DE/Press ... eifen.html
huj
die Rechtsauffassung der Verbände ist ja interessant, leider aber auch völlig irrelevant.
Es gilt nur, was beschlossen wurde, solange bis vor Gericht das Gegenteil festgestellt wird oder das Gesetz abgeändert.
Beides ist relativ unwahrscheilich, da der Regelungswunsch der Bundesregierung dahingeht, die Sicherheit auf den Straßen zu erhöhen, was auch eine angepasst Bereifung von Zweirädern nötig macht.
Das uns das nicht gefällt, dürfte keinen interessieren.
Das die Winterreifenpflicht AUSDRÜCKLICH auch für Zweiräder GILT, kann man unter folgendem Link
zweifelsfrei entnehmen.
http://www.bmvbs.de/SharedDocs/DE/Press ... eifen.html
Grüße,Auch Motorräder sind Kraftfahrzeuge im Sinne der Vorschrift. Verfügen Motorräder nicht über Reifen, bei denen das Profil der Lauffläche und die Struktur so konzipiert sind, dass sie vor allem auf Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als normale Reifen, dürfen sie bei den genannten Wetterverhältnissen nicht fahren, da ansonsten eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr nicht mehr möglich ist.
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Re: Winterreifenpflicht
Dieser Link führt direkt zum Bundesministerium für Verkehr.Was für eine scheussliche Seite.Der Rammsauer erhält doch bestimmt Parteispenden von der Gummiindustrie. (ist natürlich nur Satirisch gemeint
)Das die von der Richtigkeit ihrer in meinen Augen völlig realitätsfernen Regelung überzeugt sind, dürfte doch allen Klar sein. Das was die Verbände da herausgesucht haben sind aber die gesetzlichen Fehler in der Verordnung und somit unsere Schlupflöcher,zumindest solange bis Rechtsklarheit herscht.
Gruss
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huj
Re: Winterreifenpflicht
Wenn du diese nicht herstellen willst (auf dem Rechtsweg..) dann ist es eben kein echtes Schlupfloch/Ausweg.
Ob ein Einspruch gegen das Bußgeld aufgrund dargelegter Minderheitsmeinung tatsächlich erfolgreich ist, kann man sich ausprobieren. Ich würde mir aber keine großen Hoffnungen machen.
Ganz abgesehn davon, gehe ich davon aus, dass der "Verfolgungsdruck" seitens der Beamten speziell hinsichtlich unserer Fahrzeuge seeehr gering sein wird, zumal wohl kaum einer wirklich bei Schneematsch usw. fahren wird.
Und diejenigen die das dann doch einmal im Jahr tun um z.b. zur Augustusburg zu fahren können dann auch die rel. geringe Gefahr 80€ zahlen zu müssen ertragen, denke ich ;)
Grüße,
huj
Ob ein Einspruch gegen das Bußgeld aufgrund dargelegter Minderheitsmeinung tatsächlich erfolgreich ist, kann man sich ausprobieren. Ich würde mir aber keine großen Hoffnungen machen.
Ganz abgesehn davon, gehe ich davon aus, dass der "Verfolgungsdruck" seitens der Beamten speziell hinsichtlich unserer Fahrzeuge seeehr gering sein wird, zumal wohl kaum einer wirklich bei Schneematsch usw. fahren wird.
Und diejenigen die das dann doch einmal im Jahr tun um z.b. zur Augustusburg zu fahren können dann auch die rel. geringe Gefahr 80€ zahlen zu müssen ertragen, denke ich ;)
Grüße,
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Re: Winterreifenpflicht
ließ mal richtig 80 Euro und EINEN PUNKT,das ist der punkt.
.Und in anderen Moppedforen wird der Verfolgungsdruck doch schon als hoch beschrieben. Und wenn alle nach A-Burg fahren wissen die grünen das sicherlich ganz genau, und glaube mir die machen dort kontrollen,den Reibach lassen die sich doch nicht entgehen 
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