Kleines Kennzeichen AWO, MZ und IFA Ausnahmegenehmigung
Verfasst: Do 11. Sep 2008, 20:15
Hallo,
hier also nocheinmal wie versprochen meine Zusammenfassung für den Erhalt eines kleinen Kennzeichens.
Wer ein kleines Kennzeichen haben möchte hat zumindest beim Regierungspräsidium in Darmstadt gute Karten!
Kann nachgewiesen werden, daß das Fahrzeug in der ehemaligen DDR zugelassen war und kein "Re-Import" ist kann eine Ausnahmegenemigung gemäß 47 Abs. 1 FZV beantragen.
Der Text der Ausnahmegenehmigung liest sich wie folgt:
Ich erteile hiermit aufgrund des §70 Abs. 1 der StVZO und / oder §47 Abs. 1 FZV jeweils in der gültigen Fassung in Verbindung mit der VO zur Bestimmung von straßenverkehrsrechtlichen Zuständigkeiten vom 12. Nov 2007 ( GVBl.S.800) die jederzeit widerrufliche Genehmigung, das Fahrzeug xxxxxxxxxxx im Bereich der BRD auf öffentlichen Straßen in Betrieb zu setzen, obwohl folgende Abweichungen von den Vorschriften vder VO an dem Fahrzeug bestehen: §10 FZV Kennzeichengröße entspricht nicht der Anlage 4 FZV das Fahrzeug darf als Oldtimer ( kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut), der zuvor in der DDR zugelassen war, ein Kennzeichen zweizeilig verkleinert zu führen. Diese Ausnahmegenehmigung ist übertragbar und zeitlich nicht befristet.
Hier noch ein Tip, bei Restauration ohne Brief hilft evtl. auch das Museum in Suhl weiter. Dieses hat nach eigenen Aussagen noch eine Käuferliste der Fahrzeuge, die bis 1955 gebaut wurden. Wer einen neuen Brief benötigt braucht einen Kaufvertrag, aus dem hervorgeht, daß das Fahrzeug ohne Brief gekauft wurde. Außerdem benötigt ihr vom Verkäufer eine eidesstattliche Erklärung, daß er weder weiß wo der Brief ist und er das Fahrzeug nicht angemeldet hat. Daraufhin leitet das Amt eine "manuelle Aufbietung" ein. Wenn nach ca. 6 Wochen aus Flensburg das OK kommt benötigt ihr nur noch eine Doppelkarte und eine Vollabnahme vom TÜV/DEKRA. (Vollabnahme wenn das gute Stück mehr als / Jahre stillgelegt war...)
So, und da ich z.Z. auf Schule bin und auch Luftrecht lernen muß hier noch folgender Satz: "Luftfahrzeug" ist eine Maschine, die sich aufgrund von Reaktion der Luft, die keine Reaktion der Luft gegenüber der Erdoberfläche sind, in der Atmosphäre halten kann. Alles klar?!?
Also viel Spaß und bei Fragen - bitte stellt sie!
Holger
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Hier noch ein alter Beitrag von mir zu diesem Thema:
Hallo Leute,
danke ersteinmal für Eure Hilfe!
Ich habe heute mal wieder etwas geforscht.
Bis vor einiger Zeit konnte man noch mit dem § 60 Ausgestaltung und Anbringung der amtlichen Kennzeichen argumentieren...
http://www.fahrschule24.net/stvzo/60.htm
dort stand...Das hintere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30° in Fahrtrichtung geneigt sein. Bei allen Fahrzeugen mit Ausnahme von Elektrokarren und ihren Anhängern darf der untere Rand des vorderen Kennzeichens nicht weniger als 200 mm, der des hinteren Kennzeichens nicht weniger als 300 mm...
Wie es scheint verhält es sich jetzt so:
§ 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen
http://www.bundesrecht.juris.de/fzv/__10.html
dort ist die Rede von der Richtlinie ...93/94/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 311 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung...
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/Lex ... 94:DE:HTML
und dort wiederum von einer Richtlinie 1999/26/EG der Kommission vom 20. April 1999 zur Anpassung der Richtlinie 93/94/EWG des Rates über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/Lex ... 26:DE:HTML
wo dann steht: ...7. Nummer 5.1 erhält folgende Fassung: "5.1. Bei unbeladenem Fahrzeug muß sich die Unterkante der Anbringungsstelle für das hintere amtliche Kennzeichen in einer Höhe von mindestens 0,20 m über dem Boden befinden; beträgt der Radradius weniger als 0,20 m, darf die Unterkante der Anbringungsstelle nicht unterhalb des Radmittelpunkts liegen."...
fieß wiederum ist die Alage 4 zu § 10 Abs. 2,
http://www.stvzo.de/stvzo/fzv/anlage_4.htm weil dort steht:
...Mehr als acht Stellen (Buchstaben und Ziffern) auf einem Kennzeichen sind unzulässig. Für einzeilige Kennzeichen oder zweizeilige Kennzeichen nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt dies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und/oder für die Buchstaben der Erkennungsnummer und/oder die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Engschrift verwendet werden. Das Kennzeichen darf nicht größer sein als die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle dies zulässt. In keinem Fall dürfen die zu den einzelnen Kennzeichenarten angegebenen Größtmaße überschritten werden. Ist es der Zulassungsbehörde nicht möglich, für ein Fahrzeug ein Kennzeichen zuzuteilen, das an der am Fahrzeug vorgesehenen Stelle angebracht werden kann, so hat der Halter Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen, die die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens ermöglichen, sofern die Veränderungen nicht unverhältnismäßigen Aufwand erfordern; in Zweifelsfällen kann die Zulassungsbehörde die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr verlangen. Stellt ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr fest, dass an einem mehrspurigen Kraftfahrzeug die Anbringung eines vorschriftsmäßigen hinteren Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a oder b einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder technisch nicht möglich ist, kann die Zulassungsbehörde eine Ausnahme zum Führen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe c genehmigen; dies gilt nicht, wenn durch nachträgliche Änderungen die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens nicht mehr möglich ist...
hier also nocheinmal wie versprochen meine Zusammenfassung für den Erhalt eines kleinen Kennzeichens.
Wer ein kleines Kennzeichen haben möchte hat zumindest beim Regierungspräsidium in Darmstadt gute Karten!
Kann nachgewiesen werden, daß das Fahrzeug in der ehemaligen DDR zugelassen war und kein "Re-Import" ist kann eine Ausnahmegenemigung gemäß 47 Abs. 1 FZV beantragen.
Der Text der Ausnahmegenehmigung liest sich wie folgt:
Ich erteile hiermit aufgrund des §70 Abs. 1 der StVZO und / oder §47 Abs. 1 FZV jeweils in der gültigen Fassung in Verbindung mit der VO zur Bestimmung von straßenverkehrsrechtlichen Zuständigkeiten vom 12. Nov 2007 ( GVBl.S.800) die jederzeit widerrufliche Genehmigung, das Fahrzeug xxxxxxxxxxx im Bereich der BRD auf öffentlichen Straßen in Betrieb zu setzen, obwohl folgende Abweichungen von den Vorschriften vder VO an dem Fahrzeug bestehen: §10 FZV Kennzeichengröße entspricht nicht der Anlage 4 FZV das Fahrzeug darf als Oldtimer ( kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut), der zuvor in der DDR zugelassen war, ein Kennzeichen zweizeilig verkleinert zu führen. Diese Ausnahmegenehmigung ist übertragbar und zeitlich nicht befristet.
Hier noch ein Tip, bei Restauration ohne Brief hilft evtl. auch das Museum in Suhl weiter. Dieses hat nach eigenen Aussagen noch eine Käuferliste der Fahrzeuge, die bis 1955 gebaut wurden. Wer einen neuen Brief benötigt braucht einen Kaufvertrag, aus dem hervorgeht, daß das Fahrzeug ohne Brief gekauft wurde. Außerdem benötigt ihr vom Verkäufer eine eidesstattliche Erklärung, daß er weder weiß wo der Brief ist und er das Fahrzeug nicht angemeldet hat. Daraufhin leitet das Amt eine "manuelle Aufbietung" ein. Wenn nach ca. 6 Wochen aus Flensburg das OK kommt benötigt ihr nur noch eine Doppelkarte und eine Vollabnahme vom TÜV/DEKRA. (Vollabnahme wenn das gute Stück mehr als / Jahre stillgelegt war...)
So, und da ich z.Z. auf Schule bin und auch Luftrecht lernen muß hier noch folgender Satz: "Luftfahrzeug" ist eine Maschine, die sich aufgrund von Reaktion der Luft, die keine Reaktion der Luft gegenüber der Erdoberfläche sind, in der Atmosphäre halten kann. Alles klar?!?
Also viel Spaß und bei Fragen - bitte stellt sie!
Holger
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Hier noch ein alter Beitrag von mir zu diesem Thema:
Hallo Leute,
danke ersteinmal für Eure Hilfe!
Ich habe heute mal wieder etwas geforscht.
Bis vor einiger Zeit konnte man noch mit dem § 60 Ausgestaltung und Anbringung der amtlichen Kennzeichen argumentieren...
http://www.fahrschule24.net/stvzo/60.htm
dort stand...Das hintere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30° in Fahrtrichtung geneigt sein. Bei allen Fahrzeugen mit Ausnahme von Elektrokarren und ihren Anhängern darf der untere Rand des vorderen Kennzeichens nicht weniger als 200 mm, der des hinteren Kennzeichens nicht weniger als 300 mm...
Wie es scheint verhält es sich jetzt so:
§ 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen
http://www.bundesrecht.juris.de/fzv/__10.html
dort ist die Rede von der Richtlinie ...93/94/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 311 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung...
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/Lex ... 94:DE:HTML
und dort wiederum von einer Richtlinie 1999/26/EG der Kommission vom 20. April 1999 zur Anpassung der Richtlinie 93/94/EWG des Rates über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/Lex ... 26:DE:HTML
wo dann steht: ...7. Nummer 5.1 erhält folgende Fassung: "5.1. Bei unbeladenem Fahrzeug muß sich die Unterkante der Anbringungsstelle für das hintere amtliche Kennzeichen in einer Höhe von mindestens 0,20 m über dem Boden befinden; beträgt der Radradius weniger als 0,20 m, darf die Unterkante der Anbringungsstelle nicht unterhalb des Radmittelpunkts liegen."...
fieß wiederum ist die Alage 4 zu § 10 Abs. 2,
http://www.stvzo.de/stvzo/fzv/anlage_4.htm weil dort steht:
...Mehr als acht Stellen (Buchstaben und Ziffern) auf einem Kennzeichen sind unzulässig. Für einzeilige Kennzeichen oder zweizeilige Kennzeichen nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt dies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und/oder für die Buchstaben der Erkennungsnummer und/oder die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Engschrift verwendet werden. Das Kennzeichen darf nicht größer sein als die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle dies zulässt. In keinem Fall dürfen die zu den einzelnen Kennzeichenarten angegebenen Größtmaße überschritten werden. Ist es der Zulassungsbehörde nicht möglich, für ein Fahrzeug ein Kennzeichen zuzuteilen, das an der am Fahrzeug vorgesehenen Stelle angebracht werden kann, so hat der Halter Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen, die die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens ermöglichen, sofern die Veränderungen nicht unverhältnismäßigen Aufwand erfordern; in Zweifelsfällen kann die Zulassungsbehörde die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr verlangen. Stellt ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr fest, dass an einem mehrspurigen Kraftfahrzeug die Anbringung eines vorschriftsmäßigen hinteren Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a oder b einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder technisch nicht möglich ist, kann die Zulassungsbehörde eine Ausnahme zum Führen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe c genehmigen; dies gilt nicht, wenn durch nachträgliche Änderungen die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens nicht mehr möglich ist...