Anhänger am Motorrad allgemein
Verfasst: Sa 29. Feb 2020, 14:52
So , ich hatte es angekündigt und nun für alle die es interessiert sind hier meine Erfahrungen zum Bau und Betrieb eines Anhängers am Motorrad.
Dass es sowas gibt, ist ja nicht neu. Ein sehr gelungenes Beispiel konnte man ja bei Burkhard auf den letzten Treffen sehen.
Ich hatte also den Entschluss gefasst, mir einen Anhänger zu bauen und diesen an meiner Suzuki VS zu fahren.
Das Thema betrifft also Regelungen für Motorräder allgemein. Da es sicher möglich ist, dass aufgrund des Baujahres der AWO eine Art Bestandsschutz gilt, weiß ich natürlich nicht, ob das für die AWO so zutrifft.
Alle die bisher einen Anhänger verbaut haben, die ich fragen konnte, betreiben diesen entweder einfach so, oder mit sehr alten Fahrzeugen und dem Bestandschutz.
Etwas Neues zu bauen und auch zugelassen und abgenommen zu bekommen ist allerdings nicht so einfach.
Deshalb habe ich mir erstmal die gesetzlichen Grundlagen dazu angesehen.
Diese mal hier im Überblick :
Zulassung oder Betriebserlaubnis von Motorradanhängern
Motorräder dürfen in Deutschland sowohl zugelassene Anhänger als auch zulassungsfreie Motorradanhänger ziehen,[38] die mit einem ungestempelten Folgekennzeichen mit der gleichen Zahlenkombination wie eines der Zugfahrzeuge des Eigners geführt werden können.[39] Diese Motorradanhänger sind zulassungs- und versicherungsfrei, müssen jedoch von einer Fahrzeugprüfstelle nach § 13 EG-FGV geprüft werden, erhalten im Vorfeld von der Kfz-Prüfstelle eine Fahrzeug-Identifizierungsnummer und mit der Abnahme eine Betriebserlaubnis. Sie unterliegen nicht der zweijährigen Pflicht zur Hauptuntersuchung. Diese Betriebserlaubnis muss von der Kfz-Zulassungsstelle abgestempelt werden. Um das Verfahren erfolgreich zu durchlaufen, empfiehlt es sich, vorher mit Technischer Prüfstelle und Zulassungsstelle die Realisierbarkeit zu prüfen, da viele Dienststellen diese Sonderform und die gesetzlichen Grundlagen nicht kennen.
Die Breite eines Motorradanhängers darf 100 cm nicht überschreiten,[40] für die maximale Länge und Höhe gelten die allgemeinen Beschränkungen für Fahrzeuge aller Art.[41] Zulassungs- und versicherungsfreie Motorradanhänger dürfen nicht von PKWs gezogen werden.
§ 3 FZV (2): Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind […] einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen.
§ 4 FZV (1): Die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge […] dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist.
§ 10 FZV (8): Anhänger […] die ein eigenes Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich.
§ 32 StVZO (1) Nr. 3: Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern […] darf die höchstzulässige Breite über alles […] folgende Maße nicht überschreiten: bei Anhängern hinter Krafträdern 1,0 m.
In Deutschland muss ein Motorrad eine vom TÜV oder der DEKRA abgenommene und bei der Zulassungsstelle in die Fahrzeugpapiere eingetragene Anhängerzugvorrichtung[32] haben, um einen Anhänger ziehen zu dürfen. Entgegen der Auskunft einiger Kfz-Prüfstellen ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Motorradherstellers nicht notwendig und wird von ihm nicht erteilt.
Die Prüfstelle kann die Anhängerkupplung gemäß einem TP-Gutachten nach § 22 a StVZO[33] und § 13 der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV)[34] prüfen und die Anbauabnahme am Motorrad nach § 21[35] und § 19 StVZO[36] durchführen.
Die Straßenverkehrszulassungsordnung beschränkt die Anhängelast für ungebremste Anhänger auf das Leergewicht des Motorrades plus 75 kg für den Fahrer geteilt durch zwei.[37] Das bedeutet, dass beispielsweise ein schweres Tourenmotorrad mit 325 kg Leergewicht einen Anhänger mit einer Gesamtmasse von maximal 200 kg ziehen darf. Für gebremste Anhänger kann die Prüfstelle eine höhere Anhängelast genehmigen.
Für mich stand also fest es soll ein Einradanhänger werden. Also habe ich erstmal beim TÜV nachgefragt, ob ich sowas bauen kann, und ob ich das dort auch eingetragen bekomme.
Der TÜV hat gleich abgewunken.
Dass es sowas gibt, ist ja nicht neu. Ein sehr gelungenes Beispiel konnte man ja bei Burkhard auf den letzten Treffen sehen.
Ich hatte also den Entschluss gefasst, mir einen Anhänger zu bauen und diesen an meiner Suzuki VS zu fahren.
Das Thema betrifft also Regelungen für Motorräder allgemein. Da es sicher möglich ist, dass aufgrund des Baujahres der AWO eine Art Bestandsschutz gilt, weiß ich natürlich nicht, ob das für die AWO so zutrifft.
Alle die bisher einen Anhänger verbaut haben, die ich fragen konnte, betreiben diesen entweder einfach so, oder mit sehr alten Fahrzeugen und dem Bestandschutz.
Etwas Neues zu bauen und auch zugelassen und abgenommen zu bekommen ist allerdings nicht so einfach.
Deshalb habe ich mir erstmal die gesetzlichen Grundlagen dazu angesehen.
Diese mal hier im Überblick :
Zulassung oder Betriebserlaubnis von Motorradanhängern
Motorräder dürfen in Deutschland sowohl zugelassene Anhänger als auch zulassungsfreie Motorradanhänger ziehen,[38] die mit einem ungestempelten Folgekennzeichen mit der gleichen Zahlenkombination wie eines der Zugfahrzeuge des Eigners geführt werden können.[39] Diese Motorradanhänger sind zulassungs- und versicherungsfrei, müssen jedoch von einer Fahrzeugprüfstelle nach § 13 EG-FGV geprüft werden, erhalten im Vorfeld von der Kfz-Prüfstelle eine Fahrzeug-Identifizierungsnummer und mit der Abnahme eine Betriebserlaubnis. Sie unterliegen nicht der zweijährigen Pflicht zur Hauptuntersuchung. Diese Betriebserlaubnis muss von der Kfz-Zulassungsstelle abgestempelt werden. Um das Verfahren erfolgreich zu durchlaufen, empfiehlt es sich, vorher mit Technischer Prüfstelle und Zulassungsstelle die Realisierbarkeit zu prüfen, da viele Dienststellen diese Sonderform und die gesetzlichen Grundlagen nicht kennen.
Die Breite eines Motorradanhängers darf 100 cm nicht überschreiten,[40] für die maximale Länge und Höhe gelten die allgemeinen Beschränkungen für Fahrzeuge aller Art.[41] Zulassungs- und versicherungsfreie Motorradanhänger dürfen nicht von PKWs gezogen werden.
§ 3 FZV (2): Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind […] einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen.
§ 4 FZV (1): Die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge […] dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist.
§ 10 FZV (8): Anhänger […] die ein eigenes Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich.
§ 32 StVZO (1) Nr. 3: Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern […] darf die höchstzulässige Breite über alles […] folgende Maße nicht überschreiten: bei Anhängern hinter Krafträdern 1,0 m.
In Deutschland muss ein Motorrad eine vom TÜV oder der DEKRA abgenommene und bei der Zulassungsstelle in die Fahrzeugpapiere eingetragene Anhängerzugvorrichtung[32] haben, um einen Anhänger ziehen zu dürfen. Entgegen der Auskunft einiger Kfz-Prüfstellen ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Motorradherstellers nicht notwendig und wird von ihm nicht erteilt.
Die Prüfstelle kann die Anhängerkupplung gemäß einem TP-Gutachten nach § 22 a StVZO[33] und § 13 der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV)[34] prüfen und die Anbauabnahme am Motorrad nach § 21[35] und § 19 StVZO[36] durchführen.
Die Straßenverkehrszulassungsordnung beschränkt die Anhängelast für ungebremste Anhänger auf das Leergewicht des Motorrades plus 75 kg für den Fahrer geteilt durch zwei.[37] Das bedeutet, dass beispielsweise ein schweres Tourenmotorrad mit 325 kg Leergewicht einen Anhänger mit einer Gesamtmasse von maximal 200 kg ziehen darf. Für gebremste Anhänger kann die Prüfstelle eine höhere Anhängelast genehmigen.
Für mich stand also fest es soll ein Einradanhänger werden. Also habe ich erstmal beim TÜV nachgefragt, ob ich sowas bauen kann, und ob ich das dort auch eingetragen bekomme.
Der TÜV hat gleich abgewunken.



