Re: UBE noch immer aus Flensburg?
Verfasst: Fr 9. Jan 2009, 13:46
Jetzt kam auch die offizielle Antwort vom KBA. Es ist wirklich so, wie einige AWO-Freunde schon bestätigt hatten: alter Weg funktioniert nicht mehr.
Hier der Wortlaut des Schreibens vom KBA:
Ihrem Antrag auf Bestätigung, dass das von Ihnen benannte Fahrzeug im ZFZR weder eingetragen ist, noch dass es gesucht wird (sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung) kann das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ab 01.03.2007 nicht mehr entsprechen.
Mit Inkrafttreten der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) zum 01.03.2007 ist die Verpflichtung zur Vorlage der vorgenannten Bescheinigung für den die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) beantragenden Bürger entfallen.
Nach § 12 Abs. 1 FZV können die Zulassungsbehörden in begründeten Einzelfällen beim Kraftfahrt-Bundesamt anfragen, ob das Fahrzeug im ZFZR eingetragen ist oder ob es gesucht wird. Diese Anfrage wird die Zulassungsbehörde in der Regel unmittelbar online bei Bearbeitung Ihres Antrages auf Ausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II vornehmen. Damit entfällt für Sie als Antragsteller die Entrichtung der KBA-Gebühr in Höhe von 10,20 €.
Ihr Antrag auf Auskunft aus dem ZFZR wird daher nicht mehr bearbeitet. Sie werden gebeten, sich an die für Ihren Wohnsitz zuständige Zulassungsbehörde zu wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Hier der Wortlaut des Schreibens vom KBA:
Ihrem Antrag auf Bestätigung, dass das von Ihnen benannte Fahrzeug im ZFZR weder eingetragen ist, noch dass es gesucht wird (sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung) kann das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ab 01.03.2007 nicht mehr entsprechen.
Mit Inkrafttreten der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) zum 01.03.2007 ist die Verpflichtung zur Vorlage der vorgenannten Bescheinigung für den die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) beantragenden Bürger entfallen.
Nach § 12 Abs. 1 FZV können die Zulassungsbehörden in begründeten Einzelfällen beim Kraftfahrt-Bundesamt anfragen, ob das Fahrzeug im ZFZR eingetragen ist oder ob es gesucht wird. Diese Anfrage wird die Zulassungsbehörde in der Regel unmittelbar online bei Bearbeitung Ihres Antrages auf Ausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II vornehmen. Damit entfällt für Sie als Antragsteller die Entrichtung der KBA-Gebühr in Höhe von 10,20 €.
Ihr Antrag auf Auskunft aus dem ZFZR wird daher nicht mehr bearbeitet. Sie werden gebeten, sich an die für Ihren Wohnsitz zuständige Zulassungsbehörde zu wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag