ein kleines Kennzeichen 24 x 13 cm zu bekommen.
Da gibt es eine Verfügung wie folgt :
Amtsblatt Brandenburg Nr. 29 vom 28. Juli 2010
Allgemeinverfügung Nr. 01/2010 des Landesamtes für Bauen und Verkehr zur Genehmigung
verkleinerter zweizeiliger Kennzeichen an Krafträdern, die vor dem 3. Oktober 1990 auf dem
Gebiet der DDR zugelassen waren - Ausnahmen gemäß § 47 der Fahrzeug-
Zulassungsverordnung
Vom 15. Juni 2010
Gemäß § 47 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) vom
25. April 2006 (BGBl. 1 S. 988), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 17 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. 1 S. 2258), in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) vom 7. Juli 2009 (GVBI. 1 S. 262) in Verbindung mit § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. 1 S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827),
verfügt das Landesamt für Bauen und Verkehr:
Für alle Krafträder, an denen ein vorschriftsmäßiges Kennzeichen nicht angebracht werden kann und für die glaubhaft nachgewiesen wird, dass sie vor dem 3. Oktober 1990 auf dem Gebiet der DDR zugelassen waren, gilt folgende Abweichung von den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung als genehmigt:
§ 10 Absatz 2 und Anlage 4
Es darf ein verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen gemäß Anlage 4 Abschnitt 1 Nummer 1 Buchstabe c durch die zuständige Zulassungsstelle zugeteilt werden.
Die übrigen Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sowie sonstige gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.
Wenn eine Zulassungsbescheinigung der DDR nicht vorgelegt werden kann, kann die Zulassung in der DDR durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr bescheinigt werden, auch in einem gegebenenfalls auszufertigenden Gutachten zur Erteilung einer Einzelgenehmigung.
Bedingung
Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für die Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr in einem Zulassungsbezirk des Landes Brandenburg sowie für die darauf nachfolgenden Fahrzeughalter.
Widerrufs- und Auflagenvorbehalt
Gemäß § 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 49 Absatz 2 VwVfG ist diese Allgemeinverfügung widerruflich und wird mit dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen erlassen.
Inkrafttreten
Diese Verfügung gilt gemäß § 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG am auf die Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg folgenden Tag als bekannt gegeben und tritt gemäß § 43 Absatz 1 VwVfG damit in Kraft.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landesamt für Bauen und Verkehr in 15366 Hoppegarten, Lindenallee 51, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Im Auftrag
Das werde ich dann für 3 Fahrzeuge machen
2 haben bereits große und die gebe ich dann wieder ab.
Grüße Olaf

